(1) Die Mitglieder sämtlicher technischer Gruppen und Organe sowie die Sachverständigen sind zum Schutz der Interessen der Forschungsinstitute sowie derjenigen, die einen Antrag auf Förderung vorlegen, zur Verschwiegenheit über alle Informationen verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit, insbesondere der Beratungs- und Bewertungstätigkeit, zur Kenntnis gelangen.