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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 11)
Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.

Art. 15 (Fahrpreise, Fahrpläne und Versicherungen)

(1) Der für Mobilität zuständige Landesrat/Die für Mobilität zustehende Landesrätin genehmigt die Höchstpreise für Einzelfahrten, die Betriebsmodalitäten, vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 26, und erforderlichenfalls die Fahrpläne.

(2) Für konzessionierte Seilbahnlinien, die als Verkehrsverbindung zu ständig bewohnten Gebieten dienen, gilt Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 1985, Nr. 16, in geltender Fassung.

(3) Die Anschlagtafeln mit den Fahrpreisen und -plänen sowie mit den Bestimmungen für die Fahrgäste sind an einer für das Publikum gut sichtbaren Stelle anzubringen.

(4) Der Konzessionsinhaber/Die Konzessionsinhaberin muss durch eine Versicherung gegen Unfälle und Schäden, die er/sie selbst oder seine/ihre Angestellten an den beförderten Personen und Sachen verursachen können, sowie gegen Schäden an Dritten und Sachen gedeckt sein. Das Mindestausmaß des Versicherungsschutzes wird je nach Anlagentyp mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(5) Fehlt eine Versicherungsdeckung, so hat dies die sofortige Einstellung des Dienstes zur Folge. Hat der Konzessionsinhaber/die Konzessionsinhaberin nicht innerhalb von zehn Tagen ab Vorhaltung die nötige Versicherung abgeschlossen, so erfolgt der Verfall der Konzession.