In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 11)
Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.

Art. 14 (Wiederherstellung des früheren Zustands)

(1) Bei endgültigem Erlöschen der Konzession ist der Eigentümer/die Eigentümerin der Anlagen zur Wiederherstellung des früheren Zustands, zum Abbruch der oberirdischen Bauten und zur Entfernung des Abbruchmaterials verpflichtet. Hat der/die Betreffende nicht innerhalb der festgelegten Frist genannte Maßnahmen ergriffen, wird von Amts wegen auf Kosten des Eigentümers/der Eigentümerin vorgegangen.