In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 11)
Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse

Visualizza documento intero
1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.

Art. 13 (Widerruf der Konzession)

(1) Der für Mobilität zuständige Landesrat/Die für Mobilität zuständige Landesrätin kann aus nachgewiesenen Gründen des öffentlichen Interesses die Konzession widerrufen.

(2) Dem Konzessionsinhaber/Der Konzessionsinhaberin steht eine Entschädigung zu, die auf der Grundlage der mit Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien vom für Seilbahnwesen zuständigen Landesamt bestimmt wird. Dabei werden bereits gewährte oder an Finanzierungsgeschäfte gebundene, zum Zeitpunkt der Widerrufungsmaßnahme prozentmäßig aufgewertete Beiträge - abzüglich des Prozentsatzes der Wertminderung der Anlagen - in Abzug gebracht.

(3) Die Maßnahme des für Mobilität zuständigen Landesrates/der für Mobilität zuständigen Landesrätin, mit der die Höhe der Entschädigung und die davon betroffenen Güter festgesetzt werden, und zwar nach Feststellung, dass die Hinterlegung der Entschädigung zugunsten des scheidenden Konzessionsinhabers/der scheidenden Konzessionsinhaberin durch denjenigen/diejenige erfolgt ist, zu dessen/deren Gunsten der Widerruf vorgenommen wurde, ist Rechtstitel für die Übergabe der Güter und für die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechts zu Gunsten des neuen Konzessionsinhabers/der neuen Konzessionsinhaberin.

(4) Gegen die Festlegung der Entschädigung können der scheidende Konzessionsinhaber/die scheidende Konzessionsinhaberin und die anderen von der Zahlung der Entschädigung betroffenen Personen innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Maßnahme laut Absatz 3 gemäß den staatlichen Rechtsvorschriften bei der zuständigen Gerichtsbehörde Beschwerde einlegen. Nach erfolgter Übernahme der Güter kann auf Antrag die Freigabe des nicht angefochtenen Teils der Entschädigung verfügt werden.

(5) Die Konzession für eine Seilbahnlinie kann auf Antrag des Inhabers/der Inhaberin einer Konzession für Seilbahnlinien erster oder zweiter Kategorie widerrufen werden. In diesem Fall ist die Landesverwaltung der Verpflichtung zur Ablösung von Gütern gegenüber dem scheidenden Konzessionsinhaber/der scheidenden Konzessionsinhaberin enthoben.