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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 11)
Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.

Art. 12 (Abtretung von Seilbahnlinien)

(1) Die Abtretung von Seilbahnlinien wird vom für Mobilität zuständigen Landesrat/von der für Mobilität zuständigen Landesrätin genehmigt. Das entsprechende Verfahren wird mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(2) Bis der in einer öffentlichen Urkunde enthaltene Abtretungsvertrag nicht dem für Seilbahnwesen zuständigen Landesamt ausgehändigt wurde, hat die Abtretung gegenüber der Landesverwaltung keine Wirkung und der/die Abtretende ist an das Konzessionsauflagenheft gebunden.