In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 11)
Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.

Art. 10 (Kategoriewechsel)

(1) Falls Umstände eintreten, die der konzessionierten Linie Merkmale einer anderen Kategorie verleihen, verfügt der für Mobilität zuständige Landesrat/die für Mobilität zuständige Landesrätin von Amts wegen oder auf Antrag den Kategoriewechsel. Das entsprechende Verfahren wird mit Durchführungsverordnung festgelegt.