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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 11)
Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.

Art. 9 (Änderung und Erneuerung der Konzession)

(1) Die Konzession kann auf Antrag ihres Inhabers/ihrer Inhaberin oder von Amts wegen abgeändert werden, falls wesentliche Änderungen der Linie erforderlich sind, die mit Durchführungsverordnung festgelegt werden.

(2) Die Konzession kann auf Antrag erneuert werden. Bei diesem Verfahren können Änderungen der Merkmale der Seilbahnanlage vorgeschlagen werden, wobei das Vorprojekt einzureichen ist.

(3) Die entsprechenden Verfahren werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(4) Nach Erteilung der Erneuerung oder Änderung der Konzession hat der Konzessionsinhaber/die Konzessionsinhaberin das definitive Seilbahnprojekt zu den eventuellen Änderungen einzureichen.

(5) Hat der Konzessionsinhaber/die Konzessionsinhaberin nicht um die Konzessionserneuerung angesucht oder wurde diese abgelehnt, können die öffentlichen örtlichen Körperschaften und deren Konsortien sowie die Privatunternehmen mit öffentlicher Beteiligung, nach Erteilung einer neuen Konzession, die Anlagen von Seilbahnlinien erster und zweiter Kategorie gegen Bezahlung der gemäß Artikel 13 festgesetzten Entschädigung erwerben und in Betrieb nehmen. Im Falle eines Verzichtes von Seiten dieser Körperschaften kann jeder den Erwerb der Anlage beantragen.

(6) Wird der Antrag auf Erneuerung der Konzession nicht termingerecht eingebracht, wird der Betrieb bis zur Erteilung der Konzessionserneuerung eingestellt.