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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 11)
Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.

Art. 7 (Erteilung der Konzession)

(1) Die Konzession wird vom für Mobilität zuständigen Landesrat/von der für Mobilität zuständigen Landesrätin erteilt, nachdem folgende Unterlagen eingeholt wurden:

  1. technisches Gutachten des für Seilbahnwesen zuständigen Landesamtes über die Errichtbarkeit der Anlage,
  2. grundsätzliches positives Gutachten des Direktors/der Direktorin der Landesabteilung Tourismus über eine allenfalls durch die Seilbahnlinie bediente Skipiste,
  3. Ermächtigung bezüglich des Landschaftsschutzes laut Artikel 12 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung,
  4. Ermächtigung für die Kulturumwandlung laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, sofern es sich nicht um Trassen von Seilschwebebahnen handelt,
  5. Erklärung der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde, dass die Anlage im Bauleitplan eingetragen ist.

(2) Für Schlepplifte mit niederer Seilführung im Bereich von Skischulen, für welche die Bewilligung laut Artikel 16 des Landesgesetzes vom 19. Februar 2001, Nr. 5, ausgestellt wurde, kann anstelle der Unterlagen laut Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) die Ermächtigung des gebietsmäßig zuständigen Bürgermeisters/der gebietsmäßig zuständigen Bürgermeisterin eingereicht werden. Die höchstzulässige Länge dieser Schlepplifte wird mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(3) Mit der Maßnahme mit der die Konzession erteilt wird, werden die Kategorie der Linie bestimmt, die Frist für ihre Errichtung festgesetzt sowie das Auflagenheft genehmigt.

(4) Bei der Konzessionserteilung haben die öffentlichen örtlichen Körperschaften und deren Konsortien sowie Privatunternehmen mit öffentlicher Beteiligung den Vorrang.

(5) Der Inhaber der Konzession für die Aufstiegsanlage hat absoluten Vorrang bei der Behandlung des Antrags auf Anlegen eines Skigebietes, vorausgesetzt, dieses Gebiet wird von der Aufstiegsanlage bedient, für die die Konzession erteilt wurde. 2)

2)

Art. 7 Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 33 Absatz 1 des L.G. vom 23. November 2010, Nr. 14.