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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 11)
Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.

Art. 6 (Kaution)

(1) Wer eine Konzession für den Bau und Betrieb einer Seilbahnanlage im öffentlichen Dienst beantragt, muss eine Kaution von 1.000,00 bis 6.000,00 Euro hinterlegen. Die effektive Kautionshöhe wird unter Berücksichtigung des Anlagentyps mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(2) Für Schlepplifte mit niederer Seilführung im Bereich von Skischulen ist keine Kaution erforderlich.

(3) Die Kaution wird freigegeben

  1. nach Erteilung der Bewilligung zur Aufnahme des öffentlichen Dienstes für die Seilbahnlinie,
  2. bei Konzessionsverweigerung,
  3. bei Nichterrichtung der Seilbahnlinie wegen aufgrund einschlägiger Rechtsvorschriften erfolgter Ablehnung durch andere Ämter.

(4) Wird die Anlage nicht innerhalb der in der Konzession festgesetzten Frist errichtet oder wird vor ihrer Errichtung auf die Konzession verzichtet, so wird die Hälfte der Kaution einbehalten. Die Frist beginnt am Tag der Konzessionserteilung und darf bei Schleppliften höchstens zwei Jahre und bei anderen Seilbahnanlagen höchstens drei Jahre betragen. Bei innovativen Anlagen kann diese Frist um zwölf beziehungsweise achtzehn Monate verlängert werden.