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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 11)
Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.

Art. 5 (Konzessionspflicht)

(1) Für den Bau und Betrieb von Seilbahnanlagen im öffentlichen Dienst ist eine Konzession einzuholen.

(2) Das Verfahren für die Erteilung der Konzession wird mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(3) Verfügt der Antragsteller/die Antragstellerin einer Konzession für eine Seilbahnlinie der ersten oder zweiten Kategorie nicht über alle oder nur über einen Teil der zum Bau der Anlage erforderlichen Grundstücke, muss er/sie einen Antrag auf Enteignung oder auf Zwangsbegründung dinglicher Rechte stellen.