Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.
(1) Für den Bau und Betrieb von Seilbahnanlagen im öffentlichen Dienst ist eine Konzession einzuholen.
(2) Das Verfahren für die Erteilung der Konzession wird mit Durchführungsverordnung festgelegt.
(3) Verfügt der Antragsteller/die Antragstellerin einer Konzession für eine Seilbahnlinie der ersten oder zweiten Kategorie nicht über alle oder nur über einen Teil der zum Bau der Anlage erforderlichen Grundstücke, muss er/sie einen Antrag auf Enteignung oder auf Zwangsbegründung dinglicher Rechte stellen.