In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 11)
Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse

Visualizza documento intero
1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.

Art. 30 (Werbeverbot)

(1) Auf den Stützen, an den Fahrzeugen der Seilbahnanlagen, in den Betriebsbereichen der Stationen und überall dort, wo die Wirksamkeit der Kontrollen an Teilen der Anlage sowie die Aufmerksamkeit der Fahrgäste bezüglich der Sicherheitshinweise für Benutzer/Benutzerinnen der Anlagen beeinträchtigt werden kann, darf keine Werbung angebracht werden. In den Stationen und auf den Stützen sind Hinweise zur Benützung der Anlagen und Skipisten zulässig, sofern die Wirksamkeit der Kontrollen und die Lesbarkeit der Hinweise bezüglich des Verhaltens der Fahrgäste nicht beeinträchtigt werden.