Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.
(1) Mit Durchführungsverordnung wird Folgendes festgelegt:
(2) Die den Abnahmeprüfern/Abnahmeprüferinnen zustehenden Abnahmehonorare und Vergütungen sowie die mit der Abnahme verbundenen Kosten und die jährlichen Überwachungskosten gehen zu Lasten des Konzessionsinhabers/der Konzessionsinhaberin.
(3) Für die Bediensteten öffentlicher Verwaltungen wird das Abnahmehonorar um ein Drittel gekürzt.
(4) Dem technischen Mitarbeiter/Der technischen Mitarbeiterin als Schriftführer/Schriftführerin der Abnahmekommission steht ein Entgelt in Höhe von 70 Prozent des Abnahmehonorars zu.
(5) Das Personal des für Seilbahnwesen zuständigen Landesamtes hat das Recht auf freie Beförderung auf den Anlagen.
(6) Die Konzessionsinhaber/Konzessionsinhaberinnen befördern unentgeltlich die Mitglieder der Seilbahnkommission laut Artikel 24 Absatz 3 sowie die mit der Überwachung der Skipisten beauftragten Landesbediensteten.