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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 11)
Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.

Art. 27 (Technische Überwachung der Anlage und periodische Revisionen)

(1) Die Überwachung der Anlagen obliegt dem für Seilbahnwesen zuständigen Landesamt, welches jederzeit und mindestens alle zwei Jahre Funktionsinspektionen und -prüfungen anordnet, wobei es Vorschriften auferlegen kann.

(1/bis) Auf Einseilumlaufbahnen und Skiliften können diese Funktionsinspektionen und Prüfungen alle vier Jahre durchgeführt werden.5)

(2) Falls derartige Umstände eintreten, dass die Sicherheit der Anlage in Frage gestellt ist, stellt der Direktor/die Direktorin des für Seilbahnwesen zuständigen Landesamtes den Betrieb so lange ein, bis diese Umstände beseitigt sind.

(3) Die Anlage oder Teile davon werden periodisch Generalrevisionen und speziellen Revisionen unterzogen. Die entsprechenden Fristen und Modalitäten werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(4) Nach der Generalrevision wird die Anlage erneut einer Funktionsabnahme unterzogen und es wird eine neue Bewilligung für die Weiterführung des öffentlichen Dienstes erteilt.

5)

Art. 27 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.