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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 11)
Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.

Art. 26 (Bestimmungen für den Dienst)

(1) Der Dienst ist unter Befolgung der Betriebsvorschriften, die das für Seilbahnwesen zuständige Landesamt genehmigt hat, sowie gemäß den Modalitäten durchzuführen, die mit Durchführungsverordnung festgelegt sind.

(2) Um die Sicherheit und Regelmäßigkeit des Dienstes zu gewährleisten, muss für jede Anlage ein verantwortlicher Techniker/eine verantwortliche Technikerin beauftragt und das nötige Personal vorgesehen werden. Entsprechende berufliche Befähigung, Ausbildungsnachweise, Aufgaben und Anforderungen werden mit Durchführungsverordnung festgelegt. Das für Seilbahnwesen zuständige Landesamt stellt dem von ihm als geeignet anerkannten Personal einen Befähigungsnachweis aus.

(3) Das den Anlagen zugeteilte Personal, das mit der Öffentlichkeit in Kontakt kommt, ist mit einem Abzeichen versehen, dessen Merkmale mit Durchführungsverordnung festgelegt werden.