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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 11)
Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.

Art. 23 (Zutritt zum privaten Eigentum)

(1) Wer um die Erteilung einer Konzession für eine Seilbahnlinie ansucht, ist befugt, die privaten Grundstücke zu betreten und allenfalls im Beisein von Vertrauensfachkräften die zweckdienlichen Erhebungen durchzuführen, sofern eine entsprechende Ermächtigung des für Mobilität zuständigen Landesrates/der für Mobilität zuständigen Landesrätin eingeholt wurde, die vom genannten Landesrat/von der genannten Landesrätin den Eigentümern/den Eigentümerinen mindestens fünf Tage vorher mitzuteilen ist. In dieser Mitteilung sind die zum Betreten des Grundstücks ermächtigten Personen anzugeben. Die betroffenen Eigentümer/Eigentümerinnen können bei den Erhebungen anwesend sein oder sich durch Vertrauenspersonen vertreten lassen. Die Mitteilung wird innerhalb der genannten Frist an der Amtstafel der betroffenen Gemeinden angeschlagen. Die Beachtung dieser Vorschrift genügt jedenfalls, um den Zutritt zu den Grundstücken in jenen Fällen zu gestatten, in denen die Eigentümer/Eigentümerinnen unauffindbar sind oder sich Schwierigkeiten bei der Feststellung ihrer Identität ergeben.