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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 11)
Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.

Art. 20 (Anwendbare Bestimmungen)

(1)Für die Enteignung von Liegenschaften, von dinglichen Rechten an Liegenschaften und für die Bestellung von Zwangsdienstbarkeiten, die für den Bau und Betrieb von Seilbahnlinien notwendig sind, gelten, sofern von diesem Gesetz nicht anders vorgesehen, die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung.3)

(1/bis) Die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, finden, soweit vereinbar, Anwendung auch auf die Enteignung von Liegenschaften und von dinglichen Rechten an Liegenschaften sowie auf die Bestellung von Zwangsdienstbarkeiten laut Artikel 22, die für den Betrieb von Seilbahnlinien notwendig sind, welche bereits aufgrund eines Vertrages zwischen den Parteien zur Gänze oder teilweise errichtet wurden, falls dieser Vertrag in der Folge verfällt oder von den Grundeigentümern nicht anerkannt wird.4)

(2) Das Verfahren für die Enteignung oder für die Bestellung der Dienstbarkeit wird erst dann eingeleitet, wenn es zu keiner Einigung zwischen den Parteien kommt und der Einigungsversuch vor einer Schlichtungskommission scheitert, die sich jeweils aus einem Vertreter/einer Vertreterin der Landesabteilung Mobilität, der Landesabteilung Vermögensverwaltung, des repräsentativsten Betreiberverbandes der Aufstiegsanlagen sowie des repräsentativsten Bauernverbandes Südtirols zusammensetzt.

(3) Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen zwischen den Parteien steht dem Eigentümer/der Eigentümerin des dienenden Grundstücks eine für die gesamte Dauer der Auferlegung der Dienstbarkeit einmalig zu entrichtende Entschädigung zu; bei ihrer Festsetzung werden die Wertminderung, die das Grundstück sowie eventuelle Bauten durch die Auferlegung der Dienstbarkeit erleiden, der touristische Wert der betreffenden Zone sowie, ganz allgemein, die mit Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien berücksichtigt.

(4) Für die Bestellung einer Zwangsdienstbarkeit müssen außerdem jährlich die Schäden vergütet werden, die durch die Nutzung der Flächen entstehen.

3)

Art. 20 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 1.des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 9.

4)

Art. 20 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 2 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 9.