(1) Wer eine Konzession für eine Seilbahnlinie erlangt oder beantragt hat, wird bei der Erteilung von Konzessionen für neue Linien bevorzugt, wenn diese, allein oder in Verbindung mit bereits bestehenden Anlagen, ein Liniensystem bilden.
(2) Als Liniensystem gilt die funktionelle Zusammengehörigkeit von zwei oder mehreren Linien, welche untereinander verbunden oder voneinander abhängig sind; es muss als solches vom für Mobilität zuständigen Landesrat/von der für Mobilität zuständigen Landesrätin anerkannt worden sein.
(3) Die Kriterien für die Anerkennung eines Liniensystems, die Frist für die Erteilung der Konzessionen für neue Linien und jene für die Verwirklichung der entsprechenden Anlagen sowie das diesbezügliche Verfahren werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.
(4) Falls die Seilbahnanlage nicht fristgerecht errichtet wird, verfällt das Vorzugsrecht auch für die anderen noch nicht verwirklichten aber im System vorgesehenen Linien.
(5) Der Antragsteller/Die Antragstellerin muss die Hälfte der Kaution bei Beantragung der Anerkennung des Liniensystems und die andere Hälfte bei Beantragung der Konzession stellen. Wird die Linie nicht fristgerecht errichtet, wird die Kaution einbehalten.