Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.
(1) Zwei oder mehrere Konzessionsgesuche für Seilbahnlinien, die sich auf benachbarte Seilbahnlinien beziehen oder auf solche, die miteinander oder mit anderen bereits konzessionierten Linien interferieren und sowohl Gesuche auf einzelne Linien als auch Liniensysteme betreffen, sind als konkurrierend anzusehen und müssen vergleichend behandelt werden.