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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 11)
Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.

Art. 17 (Interferenz von Seilbahnlinien)

(1) Interferierende Seilbahnlinien sind Linien, die grundsätzlich den gleichen Beförderungszwecken dienen, an dieselben Verkehrsquellen angeschlossen sind und in bedeutender und unmittelbarer Form den Betriebsablauf ergänzen.

(2) Die Konzessionen für Seilbahnlinien, die parallel verlaufen, sich kreuzen oder in irgendeiner Weise mit anderen bereits konzessionierten Linien interferieren, werden bei gleichwertigen Lösungsvorschlägen vorzugsweise den – auch zusammengeschlossenen – Inhabern bereits konzessionierter Linien erteilt.