Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.
(1) Die Seilbahnen, die einer Betriebsbewilligung bedürfen, sind durch Seilbahnsachverständige periodisch auf ihre Sicherheit hin zu prüfen.
(2) Für alle anderen Anlagen kann der Bürgermeister/die Bürgermeisterin eine Sicherheitsprüfung durch Seilbahnsachverständige anordnen.