In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 11)
Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.

Art. 39 (Technische Prüfungen)

(1) Die Seilbahnen, die einer Betriebsbewilligung bedürfen, sind durch Seilbahnsachverständige periodisch auf ihre Sicherheit hin zu prüfen.

(2) Für alle anderen Anlagen kann der Bürgermeister/die Bürgermeisterin eine Sicherheitsprüfung durch Seilbahnsachverständige anordnen.