Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.
(1) Beim Betrieb der Seilbahn sind die in der Baukonzession, in der Betriebsbewilligung und in den Sicherheitsvorschriften enthaltenen Auflagen sowie die Vorschriften einzuhalten, die infolge der technischen Prüfungen laut Artikel 39 erlassen wurden.
(2) Um die Sicherheit der Seilbahnen laut Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a) zu gewährleisten, müssen vom Betreiber/von der Betreiberin für den Betrieb derselben befähigtes Personal und ein Seilbahnsachverständiger/eine Seilbahnsachverständige beauftragt werden.