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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 11)
Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.

Art. 35 (Sicherheitsvorschriften für Seilbahnen)

(1) Für Seilbahnen zur Beförderung von Personen und Gütern zu Schutzhütten und für landwirtschaftliche Zwecke, die als solche nicht unter die Richtlinie 2000/9/EG vom 20. März 2000 fallen, gelten die technischen Sicherheitsvorschriften laut Artikel 42. Mit Durchführungsverordnung können entsprechende Vereinfachungsvorschriften erlassen werden.

(2) Mit Durchführungsverordnung werden die Sicherheitsvorschriften für den Bau und Betrieb von Materialgroß- und Materialkleinseilbahnen zur Beförderung von Gütern festgelegt.