Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.
(1) Die Erstellung der Pläne, die technischen Abnahmen und die periodischen Prüfungen der Seilbahnen, die eine Betriebsbewilligung benötigen, obliegen Seilbahnsachverständigen, die im entsprechenden Verzeichnis beim für Seilbahnwesen zuständigen Landesamt eingetragen sind.
(2) Die Anforderungen, Zuständigkeiten und Aufgaben werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.