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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 11)
Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.

Art. 32 (Einteilung der Seilbahnen)

(1) Die Seilbahnen werden eingeteilt in:

  1. Seilbahnen für die Beförderung von Personen und Gütern,
  2. Materialgroßseilbahnen für die ausschließliche Beförderung von Gütern,
  3. Materialkleinseilbahnen und Seilriesen für die ausschließliche Beförderung von Gütern sowie ortsveränderliche Materialseilbahnen zur Holzbringung.

(2) Materialkleinseilbahnen sind Seilbahnen, deren höchste Nutzlast mit Durchführungsverordnung festgelegt wird.

(3) Als Seilriesen werden gespannte Drähte oder Seile ohne Zugseil zur Beförderung von Gütern durch Schwerkraft bezeichnet.

(4) Ortsveränderliche Materialseilbahnen zur Holzbringung sind Seilbahnen, die nur für eine beschränkte Zeit aufgestellt werden.