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In vigore al: 11/09/2012

e) Landesgesetz vom 30. November 2004, Nr. 91)
Recht auf Hochschulbildung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 14. Dezember 2004, Nr. 50.

Art. 7 (Außerordentliche Studienbeihilfen)

(1) Den wirtschaftlich bedürftigen Studierenden laut Artikel 3, die aus gesundheitlichen oder aus anderen unverschuldeten schwerwiegenden Gründen den für die Gewährung einer Studienbeihilfe laut Artikel 6 erforderlichen Studienerfolg nicht erzielt haben, kann eine außerordentliche Studienbeihilfe gewährt werden.

(2) Nicht verheirateten, gerichtlich getrennten oder geschiedenen Studierenden mit unterhaltsberechtigten Kindern, die wegen der Pflege, Betreuung oder Erziehung ihres Kindes den erforderlichen Studienerfolg nicht erzielt haben, kann eine außerordentliche Studienbeihilfe laut Absatz 1 gewährt werden. Diese darf nur dann gewährt werden, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Gesuchstellung das sechste Lebensjahr nicht vollendet und die Studentin oder der Student einen Mindeststudienerfolg erzielt hat.

(2/bis) Abweichend von Artikel 2 kann Studierenden, welche sich in einer besonderen Notsituation befinden, eine außerordentliche Studienbeihilfe gewährt werden.3)

(3) Die Höhe der Studienbeihilfen sowie die Kriterien zur Bewertung der rechtlich relevanten Umstände, einschließlich des Studienerfolgs und der wirtschaftlichen Bedürftigkeit, werden in der Wettbewerbsausschreibung zur Gewährung der ordentlichen Studienbeihilfen laut Artikel 6 festgesetzt.

3)
Art. 7 Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.