(1) Den Studierenden kann jährlich eine Studienbeihilfe gewährt werden, wenn sie neben den allgemeinen Voraussetzungen laut Artikel 2
(2) Die Zuweisung der Studienbeihilfen erfolgt über Wettbewerbe, die von der Landesregierung ausgeschrieben werden.
(3) In der Wettbewerbsausschreibung werden festgesetzt:
(4) Studierenden mit hervorragenden Studienleistungen können Leistungsstipendien gewährt werden. Eine wesentliche Zielsetzung dieser Stipendien ist die Förderung einer weiterführenden Qualifizierung und Spezialisierung der Studierenden sowie des Besuches von hochqualifizierten, auch privaten Universitäten. Die Bestimmungen über die wirtschaftliche Bedürftigkeit finden in diesem Fall keine Anwendung. Das Ausmaß des Leistungsstipendiums beträgt 20 Prozent der ordentlichen Studienbeihilfe laut Absatz 3 Buchstabe a). Für Leistungsstipendien werden pro Studienjahr drei Prozent der für Studienbeihilfen vorgesehenen Mittel verwendet. Reichen die zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, um allen Anspruchsberechtigten ein Leistungsstipendium zu gewähren, wird eine Rangordnung erstellt, für die der Studienerfolg maßgeblich ist.