In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

e) Landesgesetz vom 30. November 2004, Nr. 91)
Recht auf Hochschulbildung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 14. Dezember 2004, Nr. 50.

Art. 6 (Studienbeihilfen)

(1) Den Studierenden kann jährlich eine Studienbeihilfe gewährt werden, wenn sie neben den allgemeinen Voraussetzungen laut Artikel 2

  1. einen ausreichenden Studienerfolg erzielt haben und
  2. im Sinne von Artikel 3 wirtschaftlich bedürftig sind.

(2) Die Zuweisung der Studienbeihilfen erfolgt über Wettbewerbe, die von der Landesregierung ausgeschrieben werden.

(3) In der Wettbewerbsausschreibung werden festgesetzt:

  1. die Höhe der Studienbeihilfen,
  2. die Kriterien zur Bewertung der rechtlich relevanten Umstände, einschließlich des Studienerfolgs und der wirtschaftlichen Bedürftigkeit,
  3. die Bestimmungen für die Zuweisung der Punkte für die Rangordnung.

(4) Studierenden mit hervorragenden Studienleistungen können Leistungsstipendien gewährt werden. Eine wesentliche Zielsetzung dieser Stipendien ist die Förderung einer weiterführenden Qualifizierung und Spezialisierung der Studierenden sowie des Besuches von hochqualifizierten, auch privaten Universitäten. Die Bestimmungen über die wirtschaftliche Bedürftigkeit finden in diesem Fall keine Anwendung. Das Ausmaß des Leistungsstipendiums beträgt 20 Prozent der ordentlichen Studienbeihilfe laut Absatz 3 Buchstabe a). Für Leistungsstipendien werden pro Studienjahr drei Prozent der für Studienbeihilfen vorgesehenen Mittel verwendet. Reichen die zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, um allen Anspruchsberechtigten ein Leistungsstipendium zu gewähren, wird eine Rangordnung erstellt, für die der Studienerfolg maßgeblich ist.