In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

e) Landesgesetz vom 30. November 2004, Nr. 91)
Recht auf Hochschulbildung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 14. Dezember 2004, Nr. 50.

Art. 15 (Studienbeihilfen für den Austausch von Studierenden)

(1) In Zusammenarbeit mit der Freien Universität Bozen wird der Austausch von Studierenden italienischer und ausländischer Universitäten gefördert.

(2) Der Austausch laut Absatz 1 kann durch Studienbeihilfen finanziert werden, wenn er auf Studiengänge ausgerichtet ist, die von Studierenden, die an der Freien Universität Bozen eingeschrieben sind, besucht werden und die für das Laureatsstudium anerkannt sind. Diese Studienbeihilfen sind mit den übrigen Leistungen laut Artikel 1 Absatz 1 häufbar.

(3) Die Gaststudentinnen und -studenten, die gemäß Absatz 1 an der Freien Universität Bozen studieren, sind zu den Leistungen laut den Artikeln 11 und 12 zugelassen.