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In vigore al: 11/09/2012

e) Landesgesetz vom 30. November 2004, Nr. 91)
Recht auf Hochschulbildung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 14. Dezember 2004, Nr. 50.

Art. 14 (Darlehen)

(1) Studierenden, die den für die Gewährung von Studienbeihilfen laut Artikel 6 erforderlichen Studienerfolg erzielt haben und die Einkommensgrenze, die jährlich festgelegt wird, nicht überschreiten, können von den mit dem Land konventionierten Bankinstituten Darlehen gewährt werden. Die Begünstigungen laut diesem Artikel sind mit den Studienbeihilfen laut Artikel 6 häufbar.

(2) Die Festlegung des Betrages der Studienbeihilfen laut Artikel 6 und der Darlehen laut diesem Artikel erfolgt mit der Zielsetzung, die Studienkosten an den verschiedenen Universitätsstandorten abzudecken.

(3) Studierende mit hervorragenden Studienleistungen oder Studierende, die ihr Studium innerhalb der gesetzlichen Studiendauer abschließen, können von der Rückzahlung der Darlehen gemäß den in den Vergaberichtlinien festgelegten Modalitäten teilweise befreit werden.

(4) Das Darlehen ist ab dem 13. Monat nach Abschluss oder endgültigem Abbruch des Studiums, jedoch nicht vor Beginn einer Erwerbstätigkeit, zinsfrei zurückzuzahlen. Die Rückzahlung ist in periodischen Raten, deren Ausmaß im Verhältnis zum geschuldeten Betrag festgelegt wird, in einer Laufzeit von höchstens 15 Jahren vorzunehmen. Die jährliche Tilgungsrate kann auf keinen Fall 15 Prozent des Nettojahreseinkommens der begünstigten Person überschreiten. Nach Ablauf von fünf Jahren ab Abschluss oder Abbruch des Studiums ist die begünstigte Person, die keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, in jedem Fall verpflichtet, das Darlehen zurückzuzahlen, ebenso wie die gesetzlichen Zinsen, begrenzt auf den Zeitraum nach der Beendigung oder nach dem endgültigen Abbruch des Studiums.

(5) In den Vereinbarungen, die mit den Bankinstituten laut Absatz 1 abgeschlossen werden, wird unter anderem Folgendes festgelegt:

  1. der jährliche Betrag sowie der Höchstbetrag des Darlehens,
  2. die Fälligkeiten, zu denen die Darlehensraten zu zahlen sind, und zwar unter Berücksichtigung des Beginns der Studiengänge und des erforderlichen Studienerfolgs,
  3. die Höhe der Zinsen zu Lasten des Landes,
  4. die Garantien zu Gunsten der Bankinstitute für den Fall, dass das Darlehen nicht zurückgezahlt wird,
  5. die Vertragsstrafen zu Lasten der Bankinstitute für die verspätete Auszahlung der Darlehensraten.