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In vigore al: 11/09/2012

e) Landesgesetz vom 30. November 2004, Nr. 91)
Recht auf Hochschulbildung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 14. Dezember 2004, Nr. 50.

Art. 13 (Maßnahmen zu Gunsten Studierender mit Behinderung)

(1) Um Studierenden mit Behinderung laut Artikel 1 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20, in geltender Fassung, die Ausübung des Rechts auf Hochschulbildung zu erleichtern, können folgende Begünstigungen gewährt werden:

  1. Finanzierung oder Vergütung der Kosten für einen Betreuungs- und Begleitdienst,
  2. Finanzierung oder Vergütung der Transportkosten,
  3. Vergütung der Kosten für den Ankauf von Lehrmitteln,
  4. Finanzierung anderer zur Überwindung der Behinderung geeigneter Dienstleistungen.

(2) Die Begünstigungen laut diesem Artikel sind mit den anderen Leistungen laut Artikel 1 Absatz 1 häufbar.