(1) Um Studierenden mit Behinderung laut Artikel 1 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20, in geltender Fassung, die Ausübung des Rechts auf Hochschulbildung zu erleichtern, können folgende Begünstigungen gewährt werden:
(2) Die Begünstigungen laut diesem Artikel sind mit den anderen Leistungen laut Artikel 1 Absatz 1 häufbar.