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In vigore al: 11/09/2012

e) Landesgesetz vom 30. November 2004, Nr. 91)
Recht auf Hochschulbildung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 14. Dezember 2004, Nr. 50.

Art. 11 (Wohnmöglichkeiten)  delibera sentenza

(1) An den Studienorten in Südtirol kann die Landesverwaltung Wohnmöglichkeiten für Studierende sowie für Vertragsprofessorinnen und -professoren, Gastprofessorinnen und -professoren und Vertragsassistentinnen und -assistenten in Wohnungen, Studentenheimen oder ähnlichen Einrichtungen bereitstellen, die direkt von der Landesverwaltung oder von Dritten geführt werden. Die Landesregierung legt den Mietzins zu Lasten der Anspruchsberechtigten sowie die Richtlinien und Modalitäten für den Zugang fest.

(2) Die Landesregierung kann für Südtiroler Studierende mit Regionen oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen in Italien oder in Ländern des deutschen Kulturraumes Vereinbarungen zur Reservierung einer angemessenen Anzahl von Heimplätzen in geeigneten Strukturen treffen. In den Vereinbarungen werden unter anderem die Kriterien für den Zugang sowie die Kosten für die Reservierung der Heimplätze zu Lasten der Landesverwaltung festgelegt. Die Miete und die Nebenkosten gehen zu Lasten der anspruchsberechtigten Studentin oder des anspruchsberechtigten Studenten.

(3) Um eine vollständige und rationelle Auslastung der Strukturen zu gewährleisten, kann die Landesregierung auch Personen, die nach diesem Gesetz nicht anspruchsberechtigt sind, Zugang zu den Wohnmöglichkeiten gewähren.

(4) Der Platz im Wohnheim ist mit den übrigen Leistungen laut Artikel 1 Absatz 1 häufbar.

(5) Körperschaften und Vereinigungen ohne Gewinnabsicht, die Wohnmöglichkeiten laut Absatz 1 zur Verfügung stellen, können Beiträge bis zu einem Höchstausmaß von 90 Prozent der anerkannten Kosten gewährt werden, und zwar für

  1. den Ankauf von Gebäuden oder den Erwerb von Grundstücken,
  2. die Planung, den Bau, die Erweiterung, die Instandsetzung, den Umbau und die Fertigstellung von Gebäuden,
  3. den Ankauf der Einrichtung und Ausstattung.

(6) Körperschaften und Vereinigungen, die Beiträge laut Absatz 5 erhalten, müssen sich verpflichten, die Zweckbestimmung der Gebäude samt Zubehör, Ausstattung und Einrichtung nicht ohne Zustimmung der Landesregierung zu ändern. Die Dauer dieser Verpflichtung, die mindestens 20 und höchstens 50 Jahre betragen darf, wird von der Landesregierung unter Berücksichtigung der Höhe des gewährten Beitrags festgelegt. Die Verpflichtung zur Beibehaltung der Zweckbestimmung wird im Grundbuch angemerkt.

(7) Wird die Zweckbestimmung von Gebäuden und Zubehör geändert, muss der Beitrag zuzüglich der gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden. Wird die Struktur weiterhin für soziale Zwecke genutzt, so wird der gewährte Beitrag im Verhältnis zur Dauer der Nutzung gemäß Zweckbestimmung laut Absatz 1 gekürzt. Der Differenzbetrag ist zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen.

(8) In Abweichung von den Bestimmungen laut den Absätzen 6 und 7 können die zweckgebundenen Güter gegen die Entrichtung einer Entschädigung, die den bezogenen Beiträgen Rechnung trägt, dem Land zur Verfügung gestellt werden.

massimeBeschluss Nr. 1148 vom 03.04.2006 - Richtlinien bezüglich technischer und wirtschaftlicher Parameter für die Realisierung von Universitätsheimstätten und Wohneinheiten“ in korrigierter Fassung