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In vigore al: 11/09/2012

e) Landesgesetz vom 30. November 2004, Nr. 91)
Recht auf Hochschulbildung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 14. Dezember 2004, Nr. 50.

Art. 19/bis (Finanzierung von universitären Strukturen)  delibera sentenza

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, gemäß den in den geltenden Rechtsvorschriften des Landes vorgesehenen Verfahren, Areale auszuweisen und, auch durch Enteignung, Immobilien für die Errichtung von Hochschulstrukturen zu erwerben. Weiters ist sie ermächtigt, die Ausgaben für die Anmietung, den Bau, die Adaptierung, die Instandhaltung und die Einrichtung von Hochschulen und von Dienstleistungsstrukturen im Hochschulbereich in Südtirol zu übernehmen sowie diesen Strukturen zur unentgeltlichen Nutzung unbewegliche und bewegliche Güter, einschließlich Sport-, Freizeit- und Wohneinrichtungen, zur Verfügung zu stellen oder finanzielle Zuwendungen zu gewähren.

(2) Die Landesregierung ist außerdem ermächtigt, den Betrieb der Freien Universität Bozen sowie von anderen Forschungs- und Hochschuleinrichtungen, welche ihren Sitz in Südtirol haben, mitzufinanzieren.

(2/bis) Die Landesregierung ist ermächtigt, im Rahmen der Finanzierungen für den Betrieb der Freien Universität Bozen sowie von anderen Forschungs- und Hochschuleinrichtungen, welche ihren Sitz in Südtirol haben, mehrjährige Leistungsvereinbarungen abzuschließen, deren Deckung mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt wird.5)

(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, Initiativen, Tätigkeiten und Projekte betreffend Lehre und Forschung zu finanzieren, welche von inländischen Universitäten oder Universitäten des deutschen Kulturraumes im Interesse des Landes durchgeführt werden.6)

massimeBeschluss Nr. 4709 vom 15.12.2008 - Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Finanzierungen von Universitäten, Hochschul- und Forschungseinrichtungen
5)
Art. 19/bis Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 41 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
6)
Art. 19/bis wurde eingefügt durch Art. 7 Absatz 2 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.