In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

e) Landesgesetz vom 30. November 2004, Nr. 91)
Recht auf Hochschulbildung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 14. Dezember 2004, Nr. 50.

Art. 19 (Studienbeihilfen für den Besuch von postuniversitären Kursen, Spezialisierungskursen oder für Praktika)

(1) Studierenden, die innerhalb von sechs Jahren nach Abschluss eines Studiums

  1. eine postuniversitäre Ausbildung oder eine Spezialisierung mit einer Mindestdauer von drei Monaten an einer Universität absolvieren, oder
  2. ein Ausbildungs- oder Berufspraktikum mit einer Mindestdauer von drei Monaten an einer öffentlichen oder privaten Einrichtung absolvieren,

kann eine Studienbeihilfe gewährt werden. Voraussetzung ist, dass die Studierenden ein Universitätsstudium abgeschlossen haben, den erforderlichen Studienerfolg erzielt haben und wirtschaftlich bedürftig sind.

(2) Die Zuweisung der Studienbeihilfen erfolgt über Wettbewerbe, die von der Landesregierung ausgeschrieben werden.

(3) In der Wettbewerbsausschreibung werden festgesetzt:

  1. die Höhe der Studienbeihilfen,
  2. die Kriterien zur Bewertung der rechtlich relevanten Umstände, einschließlich des Studienerfolgs und der wirtschaftlichen Bedürftigkeit,
  3. die Bestimmungen für die Zuweisung der Punkte für die Rangordnung.

(4) Die Studienbeihilfen sind nicht mit anderen Fördermaßnahmen häufbar, die von öffentlichen oder privaten Einrichtungen oder Körperschaften gewährt werden, die öffentliche Beiträge erhalten.