(1) Bei der Landesabteilung Bildungsförderung wird der Landesbeirat für das Recht auf Hochschulbildung, in der Folge "Beirat" genannt, als beratendes Organ der Landesverwaltung errichtet. Der Beirat unterbreitet Vorschläge und erstellt Gutachten zum Jahresplan sowie zu den Richtlinien und Wettbewerbsausschreibungen für die einzelnen Maßnahmen. Er schlägt außerdem Initiativen für den Ausbau, die Verbesserung und die Koordinierung der Maßnahmen vor.
(2) Dem Beirat gehören an:
(3) Der Beirat wird von der Landesregierung ernannt und bleibt für fünf Jahre im Amt.