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In vigore al: 11/09/2012

e) Landesgesetz vom 30. November 2004, Nr. 91)
Recht auf Hochschulbildung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 14. Dezember 2004, Nr. 50.

Art. 5 (Landesbeirat für das Recht auf Hochschulbildung)

(1) Bei der Landesabteilung Bildungsförderung wird der Landesbeirat für das Recht auf Hochschulbildung, in der Folge "Beirat" genannt, als beratendes Organ der Landesverwaltung errichtet. Der Beirat unterbreitet Vorschläge und erstellt Gutachten zum Jahresplan sowie zu den Richtlinien und Wettbewerbsausschreibungen für die einzelnen Maßnahmen. Er schlägt außerdem Initiativen für den Ausbau, die Verbesserung und die Koordinierung der Maßnahmen vor.

(2) Dem Beirat gehören an:

  1. für den Vorsitz: die sachzuständige Landesrätin oder der sachzuständige Landesrat oder eine stellvertretende Person,
  2. zwei Personen in Vertretung der Freien Universität Bozen, die nicht derselben Sprachgruppe angehören,
  3. drei Fachleute, wobei eine Fachperson der ladinischen Sprachgruppe angehört,
  4. drei Personen in Vertretung der Studierenden, die von den Studentenorganisationen mit Sitz in Südtirol einvernehmlich namhaft gemacht werden,
  5. die Direktorin oder der Direktor der Landesabteilung Bildungsförderung.

(3) Der Beirat wird von der Landesregierung ernannt und bleibt für fünf Jahre im Amt.