In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

e) Landesgesetz vom 30. November 2004, Nr. 91)
Recht auf Hochschulbildung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 14. Dezember 2004, Nr. 50.

Art. 4 (Jahrestätigkeitsplan)

(1) Bis zum 31. Mai eines jeden Jahres genehmigt die Landesregierung den Tätigkeitsplan der Maßnahmen zur Verwirklichung des Rechts auf Hochschulbildung.

(2) Im Tätigkeitsplan werden sowohl die Leistungen festgelegt, die von Studierenden ohne bestimmte subjektive oder objektive Voraussetzungen in Anspruch genommen werden können, als auch jene Leistungen, die Studierenden mit besonderen Voraussetzungen oder auf der Grundlage von Wettbewerben gewährt werden.