(1) Bis zum 31. Mai eines jeden Jahres genehmigt die Landesregierung den Tätigkeitsplan der Maßnahmen zur Verwirklichung des Rechts auf Hochschulbildung.
(2) Im Tätigkeitsplan werden sowohl die Leistungen festgelegt, die von Studierenden ohne bestimmte subjektive oder objektive Voraussetzungen in Anspruch genommen werden können, als auch jene Leistungen, die Studierenden mit besonderen Voraussetzungen oder auf der Grundlage von Wettbewerben gewährt werden.