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In vigore al: 11/09/2012

e) Landesgesetz vom 30. November 2004, Nr. 91)
Recht auf Hochschulbildung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 14. Dezember 2004, Nr. 50.

Art. 3 (Wirtschaftlich bedürftige Studierende)

(1) Die Leistungen laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), e), h), i), k) und m) werden fähigen und verdienstvollen Studierenden gewährt, sofern sie wirtschaftlich bedürftig sind.

(2) Die wirtschaftliche Bedürftigkeit wird auf der Grundlage des Einkommens, des Vermögens und der Freibeträge festgestellt, die in den entsprechenden Richtlinien festgelegt sind. Dabei werden sowohl das Einkommen und Vermögen der studierenden Person als auch jenes der Eltern berücksichtigt. Ist die Studentin oder der Student gerichtlich getrennt, geschieden, Vollwaise oder hat sie oder er eigene Kinder, werden nur das eigene Einkommen und Vermögen und, falls sie oder er verheiratet ist, jenes der Ehepartnerin oder des Ehepartners berücksichtigt. Dies gilt auch für Studierende, die vor Studienbeginn mindestens drei Jahre einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind und dabei ein angemessenes Einkommen bezogen haben, um ihren Unterhalt zu sichern.

(3) Das zulässige Höchsteinkommen sowie die Richtlinien zur Bewertung des Einkommens, des Vermögens und der Freibeträge werden in der Wettbewerbsausschreibung festgelegt.