In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

e) Landesgesetz vom 30. November 2004, Nr. 91)
Recht auf Hochschulbildung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 14. Dezember 2004, Nr. 50.

Art. 2 (Anspruchsberechtigte)

(1) Folgende Personen können die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen beanspruchen:

  1. EU-Bürgerinnen und Bürger, die eine Universität in Südtirol besuchen,
  2. Nicht-EU-Bürgerinnen und Bürger, die eine Universität in Südtirol besuchen, sofern sie seit mindestens einem Jahr ihren Wohnsitz in Südtirol haben,
  3. Bürgerinnen und Bürger jener Staaten der Europäischen Union, in denen italienische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger zur Studienförderung zugelassen sind, sowie italienische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, sofern sie eine Universität außerhalb Südtirols besuchen und seit mindestens zwei Jahren ihren Wohnsitz in Südtirol haben.
  4. Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger, die eine langfristige EU-Aufenthaltsberechtigung für Italien besitzen, und Bürgerinnen und Bürger, denen laut Richtlinie 2004/83/EG der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde bzw. die Nutznießende eines Subsidiärschutzes sind und dadurch italienischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt sind. 2)
  5. Ausländische Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger, die eine Universität außerhalb des Südtiroler Landesgebietes besuchen, sofern sie seit mindestens fünf Jahren ihren Wohnsitz in Südtirol haben. 2)

(2) Für die Leistungen laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), h), i), k) und m) können die Wettbewerbsausschreibungen oder Vergaberichtlinien restriktivere Zulassungsbedingungen vorsehen.

(3) Ausgeschlossen von den Leistungen dieses Gesetzes sind Studierende, die

  1. das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben und in einen dreijährigen Laureats- oder diesem gleichgestellten Studiengang eingeschrieben sind,
  2. das vierzigste Lebensjahr vollendet haben und in einen Diplom-, Magister- oder Fachlaureatsstudiengang eingeschrieben sind,
  3. in ein zweites Diplom-, Magister-, Laureats- oder Fachlaureatsstudium eingeschrieben sind,
  4. die gesetzliche Studiendauer um mehr als ein Jahr überschritten haben.

(4) Für Studierende, die ihr Studium aus schwerwiegenden persönlichen oder familiären Gründen nicht innerhalb des im Absatz 3 Buchstabe d) vorgesehenen Zeitraums abschließen können, kann in den Wettbewerbsausschreibungen oder Vergaberichtlinien eine Abweichung von diesem zeitlichen Limit vorgesehen werden.

2)
Die Buchstaben d) und e) wurden hinzugefügt durch Art. 16 Absatz 4 des L.G. vom 28. Oktober 2011, Nr. 12.