In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

e) Landesgesetz vom 30. November 2004, Nr. 91)
Recht auf Hochschulbildung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 14. Dezember 2004, Nr. 50.

Art. 1 (Gegenstand)

(1) Das Land Südtirol fördert das Recht auf Hochschulbildung durch:

  1. ordentliche Studienbeihilfen,
  2. außerordentliche Studienbeihilfen,
  3. Rückerstattung von Studiengebühren,
  4. Studienbeihilfen für Diplom- und Fachlaureatsarbeiten, Dissertationen und diesen gleichgestellte Abschlussarbeiten, sowie für Forschungs- und Habilitationsarbeiten,
  5. Reisespesenvergütungen,
  6. Wohnmöglichkeiten,
  7. Mensen,
  8. besondere Maßnahmen zu Gunsten Studierender mit Behinderung,
  9. Darlehen,
  10. Beiträge an Studentenorganisationen,
  11. Studienbeihilfen für den Austausch von Studierenden,
  12. Informationsdienst,
  13. Studienbeihilfen für postuniversitäre Ausbildungen und Praktika,
  14. weitere Maßnahmen zur Verwirklichung des Rechts auf Hochschulbildung.

(2) Die Maßnahmen richten sich an Studierende, die für Studiengänge an universitären Einrichtungen und Fachhochschulen mit Sitz in Italien oder in Ländern des deutschen Kulturraums, in der Folge als "Universitäten" bezeichnet, eingeschrieben sind.

(3) Die Einschränkung laut Absatz 2 findet auf die Leistungen laut Absatz 1 Buchstaben a), b), d), i), k) und m) keine Anwendung.