Kundgemacht im A.Bl. vom 25. November 2003, Nr. 47.
(1) Die mit der Hilfeleistung laut diesem Gesetz verbundenen Verwaltungsaufgaben werden an die Gemeinden laut Artikel 10 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, delegiert, mit Ausnahme jener, die mit der Rückgabe des gewährten Vorschusses verbunden sind. 3)
Art. 6 wurde ersetzt durch Art. 10 des L.G. vom 22. Juli 2005, Nr. 5.