Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Juni 2002, Nr. 25.
(1) Die Gemeindeverwaltungen ergreifen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass für Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen zugängliche Wege errichtet werden, damit sie selbständig Dienste in Anspruch nehmen und das Ortsgebiet erreichen können. Diese Wege müssen neben der Selbständigkeit auch die Sicherheit der Personen gewährleisten, und zwar durch Maßnahmen, welche bei Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Straßenbelag, mit Höhenunterschieden auf den Wegen, mit Verkehrsampeln, mit der städtebaulichen Ausstattung der Ortschaft, mit der Straßenbeschilderung sowie mit allen anderen Erschwernissen, die eine uneingeschränkte Benutzung des Ortsgebietes verhindern, Abhilfe schaffen.
(2) Die Gemeindeverwaltungen, das Land und deren abhängige Körperschaften und Gesellschaften sorgen dafür, dass im Ortsgebiet die Möglichkeit besteht, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, wobei auch für Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen gewährleistet werden muss, dass sie diese Verkehrsmittel selbständig und ohne Gefahr benutzen können.