Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Juni 2002, Nr. 25.
(1) Bei Projekten für die Errichtung oder den Umbau von Privatgebäuden, die Bindungen zum Schutz von künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Gütern und von Naturschönheiten unterliegen, muss von der zuständigen Schutzbehörde im Zuge des Genehmigungsverfahrens ein nicht bindendes Gutachten der Beratungs- und Dokumentationsstelle laut Artikel 3 eingeholt werden.
(2) Für öffentliche und der Öffentlichkeit zugängliche private Gebäude, die Bindungen laut Absatz 1 unterliegen und für welche die zuständigen Schutzbehörden keine Unbedenklichkeitserklärung ausstellen, kann die Abstimmung mit den Bestimmungen über die Benutzbarkeit und Überwindung der architektonischen Hindernisse mit provisorischen Vorrichtungen gemäß Artikel 7 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 7. Jänner 1956, Nr. 164, erreicht werden; diese Vorrichtungen werden nach Anhören der Beratungs- und Dokumentationsstelle laut Artikel 3 von der zuständigen Schutzbehörde genehmigt.