Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Juni 2002, Nr. 25.
(1) Unbeschadet der Anwendung der einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen werden der Abbruch der in Abweichung von den technischen Vorschriften über die Überwindung oder Beseitigung der architektonischen Hindernisse errichteten Bauten und die Wiederherstellung entsprechend dem genehmigten Projekt verfügt.