(1) Das Land Südtirol kann den Rundfunksendern mit Sitz und Hauptredaktion im Landesgebiet, deren Produktion und Übertragung vorwiegend in Südtirol erfolgt, Zuschüsse im Höchstausmaß von 30 Prozent der regulär nachgewiesenen zusätzlichen Produktionsspesen für besonders wertvolle Sendungen und Programme über spezifische Probleme in Südtirol gewähren.
(2) Die Landesregierung bestimmt mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung der Zuschüsse laut Absatz 1.
(3) Zur Erreichung der in Artikel 1 vorgesehenen Ziele kann das Land Südtirol mit Rundfunkanstalten, unter Einschluss jener laut Artikel 10 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 691, Vereinbarungen abschließen, welche die Herstellung wertvoller Dokumentationen, aktueller Berichte und Sendungen von Landesinteresse zum Inhalt haben. Die entsprechenden Werknutzungs- und Verbreitungsrechte müssen dem Land eingeräumt werden.4)
(4) Um die gebietsmäßige Abdeckung für die Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt zu erreichen, wie sie in den Dienstverträgen laut Artikel 3 der Vereinbarung zwischen dem Postministerium und der RAI, genehmigt mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1994, vorgesehen ist, kann das Land Südtirol Vereinbarungen oder Verträge mit ebendieser Rundfunkanstalt abschließen.