(1) Der Landesfachplan der Kommunikationsinfrastrukturen sieht die wesentlichen Übertragungsnetze und die Senderstandorte der öffentlichen und privaten Rundfunkdienste und der Kommunikationsdienste von öffentlichem Interesse vor.
(2) Der Plan wird, nach Anhörung von Experten, von der Landesregierung gemäß den Verfahren und im Sinne der Artikel 12 und 13 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, genehmigt.
(3) Das Anbringen von Sendeantennen und technischen Anlagen bedarf einer Ermächtigung. Das Anbringen von Sendeantennen kann auch aufgrund eines Mietvertrages oder sonstigen Rechtstitels zur Nutzung des Grundes oder der Infrastruktur beantragt werden.
(4) Falls die Errichtung innerhalb der Siedlungsgebiete verwirklicht werden soll, wird die Ermächtigung vom Bürgermeister der zuständigen Gemeinde, nach Anhörung der Landesagentur für Umwelt, erteilt.
(5) Falls die Errichtung außerhalb der Siedlungsgebiete verwirklicht werden soll, wird die Ermächtigung vom Landesrat für Raumordnung, nach Anhörung der Direktoren der Abteilung Natur und Landschaft, der Landesagentur für Umwelt und des gebietsmäßig zuständigen Bürgermeisters, erteilt.
(6) Die Gutachten laut den Absätzen 4 und 5 gelten als eingeholt, falls die endgültigen Projekte bereits bei der Genehmigung des Fachplanes überprüft wurden.
(7) Dem Empfänger der Ermächtigung ist die Verpflichtung auferlegt, Dritten, gegen angemessenes Entgelt, eine Mitbenutzung der Standorte für Kommunikationsdienste zu gewähren; es besteht außerdem die Verpflichtung, Infrastrukturen, die dem Fachplan nicht entsprechen, und ungenutzte Anlagen abzubrechen. Im gegenteiligen Fall wird der Standort einschließlich der Infrastrukturen gegen Erstattung der entstandenen Kosten in das Eigentum des Landes übertragen.
(8) Die Kommunikationsinfrastrukturen können vom Land auch durch private Unternehmen oder Landesanstalten verwirklicht werden.3)