Kundgemacht im A.Bl. vom 9. April 2002, Nr. 15.
(1) Für die Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 7, 8 und 9 werden im laufenden Finanzjahr die noch zur Verfügung stehenden Anteile der Ausgabenbereitstellungen verwendet, die im Landeshaushalt (Kapitel 81216 und 102240) für die Durchführung des durch Artikel 12 aufgehobenen Landesgesetzes vom 4. März 1996, Nr. 5, ermächtigt sind. Die Ausgaben zu Lasten der nachfolgenden Haushalte werden mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt.
(2) Die Ausgaben für die Tätigkeit und den Betrieb des Beirates laut Artikel 2 sind im Haushalt des Landtages eingetragen.
(3) Für die Durchführung der Bestimmungen des Artikels 7/bis wird zu Lasten des Haushaltsjahres 2002 (Kapitel 81216) die Ausgabe von 2.000.000 Euro ermächtigt; die Ausgaben zu Lasten der nachfolgenden Finanzjahre werden mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt.5)
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 2 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11.