Kundgemacht im A.Bl. vom 9. April 2002, Nr. 15.
(1) Das Land Südtirol fördert ein freies und pluralistisches Kommunikations- und Rundfunkwesen auf breitester Ebene, welches der kulturellen, sprachlichen und sozialen Vielfalt des Landes Rechnung trägt, eine demokratische Teilnahme sichert und zur Hebung des Informations-, Bildungs- und Unterhaltungsniveaus beiträgt.
(2) Das Land Südtirol wendet im Rahmen seiner Zuständigkeiten jene Abkommen und Verordnungen des Europarates und der Europäischen Union an, welche angesichts der Bedeutung des Kommunikationswesens für die europäische Integration, für die Förderung der Kultur der Volksgruppen, der Meinungsfreiheit und des Pluralismus den Zweck haben, die grenzüberschreitende Verbreitung von Rundfunksendungen und -programmen sowie Gemeinschaftsprojekten zu fördern.