In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 20. Februar 2002, Nr. 31)
Regelung der Reisebüros

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 5. März 2002, Nr. 10.

Art. 8 (Widerruf der Bewilligung)

(1) Die Bewilligung wird widerrufen, wenn die Tätigkeit nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ausstellungsdatum aufgenommen wird. Die Bewilligung wird ebenfalls widerrufen, wenn der Inhaber alle oder einen Teil der vorgeschriebenen Voraussetzungen verloren hat oder wenn sich Umstände ergeben oder herausstellen, aufgrund derer die Bewilligung hätte verweigert werden müssen.