(1) Für die Erbringung der in Artikel 2 genannten Dienstleistungen und für die Eröffnung von Reisebüros muss vom Landesrat für Fremdenverkehr eine Bewilligung eingeholt werden.
(2) Der entsprechende Antrag, welcher sämtliche Daten des Antragstellers, die Angabe der gewählten Bezeichnung und die Adresse beinhalten muss, ist bei der Landesabteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen einzureichen. Darin muss der Antragsteller erklären:
- a) die persönlichen Voraussetzungen laut Artikel 11 des königlichen Dekretes vom 18. Juni 1931, Nr. 773, in geltender Fassung, zu besitzen,
- b) im Sinne des Zivilgesetzbuches geschäftsfähig zu sein und die nötige Zuverlässigkeit zu gewährleisten,
- c) über unabhängige und leicht zugängliche Räume, in denen ausschließlich die Reisebürotätigkeit ausgeübt wird, zu verfügen,
- d) über geeignete Einrichtungen für die Tätigkeit des Unternehmens zu verfügen.
(3) Im Antrag muss der Antragsteller außerdem eigenverantwortliche Erklärungen über die nachstehenden Umstände abgeben:
- a) die Staatsbürgerschaft und den Wohnsitz,
- b) die Befähigung zum technischen Leiter,
- c) die Verpflichtung, vorwiegend für das Reisebüro Dienst zu leisten,
- d) allfällige Eintragungen im Strafregister und anhängige Strafverfahren,
- e) allfällige Konkursverfahren,
- f) die Eintragungen in das Firmenregister.
(4) Wird das Reisebüro nicht vom Antragsteller geleitet, muss der Antrag auch sämtliche Daten der Person, die die Leitung übernimmt, beinhalten. Diese muss außerdem erklären, die Voraussetzungen gemäß Absatz 3 Buchstaben a), b), c) und d) zu besitzen.
(5) Dem Ansuchen ist ein Lageplan der Geschäftslokale beizulegen.
(6) Der Antrag gilt als angenommen, wenn dem Antragsteller nicht innerhalb von 60 Tagen ab Einreichedatum der abschlägige Bescheid zugestellt wird; diese Frist wird eventuell um den Zeitraum verlängert, der für die Berichtigung oder Vervollständigung der Unterlagen eingeräumt wurde.