Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 5. März 2002, Nr. 10.
(1) Reisebüros sind Unternehmen, die, gegebenenfalls auch gemeinsam, einzelne oder koordinierte Teile von Reisen und Aufenthalten gegen ein pauschales Entgelt oder gegen eine Provision veranstalten, organisieren, anbieten und verkaufen oder solche Dienstleistungen nur vermitteln oder beide Tätigkeiten ausüben.
(2) Abgesehen von den in Absatz 1 genannten Leistungen dürfen Reisebüros, unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften, auch folgende Leistungen erbringen: