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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 20. Februar 2002, Nr. 31)
Regelung der Reisebüros

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 5. März 2002, Nr. 10.

Art. 2 (Begriffsbestimmung und Leistungen)

(1) Reisebüros sind Unternehmen, die, gegebenenfalls auch gemeinsam, einzelne oder koordinierte Teile von Reisen und Aufenthalten gegen ein pauschales Entgelt oder gegen eine Provision veranstalten, organisieren, anbieten und verkaufen oder solche Dienstleistungen nur vermitteln oder beide Tätigkeiten ausüben.

(2) Abgesehen von den in Absatz 1 genannten Leistungen dürfen Reisebüros, unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften, auch folgende Leistungen erbringen:

  • a)  Organisation von Ausflügen für Einzelpersonen oder Gruppen sowie von Stadtbesichtigungen mit beliebigem Beförderungsmittel,
  • b)  Reservierung und Verkauf von Karten für in- und ausländische Eisenbahn-, Bus-, Mietwagen-, Schiffs-, Flug- und andere Transportunternehmen,
  • c)  Empfang der Kunden in Häfen, an Flughäfen, Bahnhöfen und anderen Sammelplätzen für Gruppenreisen, auf jeden Fall aber Betreuung der Kunden,
  • d)  Reservierung von Dienstleistungen bei Beherbergungs- und Restaurationsbetrieben oder Verkauf von Gutscheinen (Vouchers) für solche Dienstleistungen, wobei die Gutscheine auch von anderen in- und ausländischen Unternehmen stammen können,
  • e)  Information über touristische Veranstaltungen sowie Werbung dafür,
  • f)  Unterstützung bei der Besorgung von Reisepass und Visum,
  • g)  Versand, Abholung und Aufbewahrung von Gepäck im Auftrag und im Interesse der Kunden,
  • h)  Vormerkung von Mietwagen und anderen Transportmitteln,
  • i)  Ausstellung von Polizzen zur Unfall-, Reiserücktritts-, Reisegepäck- oder anderen Versicherungen der Reisenden im Auftrag und auf Rechnung von Versicherungsunternehmen,
  • j)  Verteilung und Verkauf von touristisch zweckdienlichen Veröffentlichungen wie Reiseführer, Karten und Bildbände,
  • k)  Vormerkung und Verkauf von Eintrittskarten für Konzerte, Ausstellungen, Messen und andere Veranstaltungen,
  • l)  Organisation von Dienstleistungen für Kongresse und Tätigkeiten im Rahmen von Messeveranstaltungen,
  • m)  jede andere mit dem Fremdenverkehr zusammenhängende Leistung.