Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 5. März 2002, Nr. 10.
(1) Die Aufsichts- und Kontrollaufgaben in Zusammenhang mit den Reisebüros und mit den in den Artikeln 16 und 18 genannten Tätigkeiten sowie die Ermittlung der Übertretungen der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes werden von der Landesabteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen durch dazu beauftragtes Personal wahrgenommen oder, auf Ersuchen, den Staatsorganen anvertraut.