In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 20. Februar 2002, Nr. 31)
Regelung der Reisebüros

Visualizza documento intero
1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 5. März 2002, Nr. 10.

Art. 18 (Befreiung von der Bewilligungspflicht)

(1) Unternehmen, die öffentliche Kraftfahrzeugdienste außerhalb des Linienverkehrs versehen, können ohne Bewilligung eigenständig und direkt Ausflüge und Fahrten mit höchstens einer Übernachtung organisieren. Bewerbungen und Einschreibungen für diese Ausflüge können bei Kostenerstattung auch über die Tourismusorganisation im Ort oder Gebiet wahrgenommen werden. Dies gilt auch für die Reisebüros. Weiters unterliegen diese Unternehmen den Bestimmungen von Artikel 12 sowie von Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a), b),c), d), e) und i).

(2) Die Südtirol Marketing Gesellschaft, die Tourismusvereine, die Tourismusverbände und die Kurverwaltungen und Verkehrsämter dürfen die Reservierung von Aufenthalten, auch mit typischen Zusatzleistungen, ohne Bewilligung laut Artikel 3 vornehmen, unbeschadet der Regelung gemäß Artikel 12, sofern sich diese nur auf ihr Einzugsgebiet erstreckt.

(3) Alpinschulen sowie Bergführer und Skiführer dürfen ausschließlich ihren Kunden direkt die Unterkunft, die Beförderung und weitere Leistungen besorgen, die für Besteigungen und Wanderungen in Europa erforderlich sind; dabei sind Artikel 12 und Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a), b),c), d), e), f), g) und i) zu beachten. Für Ausflüge in alle anderen Länder müssen die Bestimmungen von Artikel 16 Absatz 6 eingehalten werden.